Satzung des Alumni der Medizinischen Fakultät Heidelberg e.V.

§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „Alumni der Medizinischen Fakultät Heidelberg“
    und kann als “Alumni Med Heidelberg” abgekürzt werden. Der Verein soll in das
    Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
    „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg, ein Verwaltungssitz kann durch die
    Mitgliederversammlung bestimmt werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist der 1. Januar bis 31. Dezember des
    Kalenderjahres.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit


  1. Zweck des Vereins ist die:

    1. Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
    2. Förderung von Wissenschaft und Forschung;


  2. Der Verein kann zur Erreichung der genannten Zwecke selbst tätig werden oder
    in nicht überwiegendem Maße anderen gemeinnützigen Körperschaften dafür Geld-
    oder Sachmittel zur Verfügung stellen, wobei die Verwendung dieser Mittel durch
    die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins beschränkt ist.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    1. Förderung der Medizinischen Fakultät Heidelberg der Universität Heidelberg
      im Allgemeinen, sowie ihrer Forschung und Lehre;
    2. Förderung von Studierenden und wissenschaftlichem Nachwuchs;
    3. Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustauschs zwischen
      Fakultätsangehörigen, wissenschaftlichen Mitarbeitern, Studierenden, ehemaligen
      Studierenden und der Öffentlichkeit;
    4. Öffentlichkeitsarbeit, Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Spenden;
    5. Öffentliche Veranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und
      Fortbildungen insbesondere zu medizinischen Themen;
    6. Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen Wissenschaft,
      Praxis und Vereinsmitgliedern;
    7. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann der Verein weitere ihm geeignete
      und erforderliche Maßnahmen durchführen, soweit die Gemeinnützigkeit dem nicht
      entgegensteht.


  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
    Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
    keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
    Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb und Status der Mitgliedschaft


  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in elektronischer Form an den
    Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand dies dem Antragsteller
    schriftlich oder in elektronischer Form mitgeteilt hat.
  3. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung
    zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.
  4. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, studentischen Mitgliedern,
    fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

    1. Ordentliches Mitglied können werden: Alle Absolventen des Studiums der
      Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät Heidelberg der Universität Heidelberg
      und Personen, die über ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin verfügen
      und mindestens ein Semester an der Medizinischen Fakultät Heidelberg der
      Universität Heidelberg eingeschrieben waren. Gründungsmitglieder werden als
      ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen.
    2. Studentisches Mitglied können werden: Alle eingeschriebenen Studierenden des
      Studiums der Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät Heidelberg der
      Universität Heidelberg und Personen, die mindestens ein Semester an der
      medizinischen Fakultät Heidelberg der Universität Heidelberg eingeschrieben
      waren.
    3. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein uneigennützig bei der
      Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt.
    4. Ehrenmitglieder können nur persönliche Personen werden. Über die Ernennung
      entscheidet die Mitgliederversammlung.


      5. Mit der Mitgliedschaft erfolgt zusätzlich eine Aufnahme in das zentrale
      Alumni-Netzwerk der Universität Heidelberg “Heidelberg Alumni International”
      (HAI) und in diesem in die Gruppe „Heidelberg Alumni Medizin HD“, sofern dieser
      Aufnahme aus formalen Gründen nichts entgegensteht. Mit der Mitgliedschaft nimmt
      das Mitglied die geltenden Datenschutzgrundsätze und Nutzungsbedingungen von HAI
      zur Kenntnis und gibt zu diesen seine Einwilligung. Der Verein ist auf Grund der
      Kooperation mit der Universität Heidelberg i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
      berechtigt, an HAI folgende Daten des Mitglieds zu übermitteln: Akademischer
      Titel, Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum, Adresse, Wohnort mit Postleitzahl,
      E-Mail-Adresse sowie evtl. weitere notwendige Angaben zur Verifikation der
      Zugehörigkeit zur Universität Heidelberg, d.h. Studien- oder Beschäftigungsdaten
      bzw. für Gastwissenschaftler/innen Angaben zum Aufenthalt.





§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet:

    1. Mit dem Tod des Mitglieds;
    2. Durch freiwilligen Austritt;
    3. Durch den Ausschluss aus dem Verein.


  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Erklärung in schriftlicher oder
    elektronischer Form gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum
    Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
    Monaten zulässig.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des
    Vereins grob schädigenden Verhaltens aus dem Verein ausschließen. Der Beschluss
    bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Vor der
    Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied in geeigneter Weise zu hören. Die
    Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied gegenüber
    schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von
    einem Monat nach Poststempel des Schreibens beim Vorstand schriftlich Berufung
    gegen den Ausschluss einlegen. Über die Berufung entscheidet die
    Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bis
    zur endgültigen Entscheidung über die Berufung ist die Mitgliedschaft des
    betroffenen Mitglieds ausgesetzt.
  4. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft auch in den sonst in dieser Satzung
    bestimmten Fällen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge


  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der
    Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung den festgesetzten Beitrag nicht innerhalb
    einer Frist von drei Monaten nach dem Versenden eines zweiten Mahnschreibens,
    wird dies einer Austrittserklärung zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres
    gleichgesetzt. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. Es
    genügt, wenn die Mahnung an die zuletzt vom Mitglied dem Vorstand benannte
    Adresse gerichtet wird.

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand


  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

    1. Erster Vorsitzender
    2. Zweiter Vorsitzender
    3. Schatzmeister


  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
    Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands


  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, bei
    der er an die Bestimmungen dieser Satzung und die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung gebunden ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
      Erstellung eines Jahresberichts;
    5. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5000,- € muss der
      Vorstand den Beirat innerhalb von zwei Wochen über diese in Kenntnis setzen;
    6. Abschluss und Kündigung von Verträgen;
    7. Veranlassung von Maßnahmen, die dem reibungslosen Ablauf und dem Zweck des
      Vereins dienen;
    8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    9. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das
      Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.


  2. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
    Geschäftsführer bestellen; dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands
    mit beratender Stimme teilzunehmen.
  3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf
    das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich
    begrenzt.
  4. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen
    schriftlich, per E-Mail oder ähnlichen zeitgemäßen Formen der elektronischen
    Kommunikation, gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder
    zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren
    gilt als Zustimmung.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands


  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
    Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur
    Neuwahl des Vorstands im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, mit einer bestehenden Mitgliedschaft von
    mindestens einem Jahr. Dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstands
    zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt
    der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  5. Ein Mitglied des Vorstands kann vor Ablauf der Amtsperiode wie folgt
    ausscheiden:

    1. Das betroffene Vorstandsmitglied teilt unter Wahrung einer Frist von drei
      Monaten vor Ausscheidung diese per Einschreiben dem verbleibenden Vorstand mit.
    2. Durch Beschluss von mindestens vier von fünf Stimmen des Beirats.



§ 10 Der Beirat


  1. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von einem
    Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er
    bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.

    1. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
      die dem Verein mindestens einem Kalenderjahr angehören; dies gilt nicht für die
      ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins. Der Vorstand kann
      im Einzelfall für diese Vorgabe eine Ausnahme festlegen.
    2. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
    3. Eines der Mitglieder des Beirates soll Mitglied des Fachschaftsrats der
      Fachschaft Medizin Heidelberg, oder ein gewählter Vertreter dessen, sein. Ein
      weiteres der Mitglieder des Beirates soll Absolvent der Medizinischen Fakultät
      Heidelberg sein (Alumnus). Sollte für den Beirat kein Vertreter des
      Fachschaftsrats der Fachschaft Medizin Heidelberg bzw. kein Alumnus kandidieren,
      kann die Position, nach Zustimmung der Mitgliederversammlung, mit anderen
      Kandidaten besetzt werden.
    4. Kandidaturen können in Person oder schriftlich mitgeteilt und müssen
      gleichermaßen berücksichtigt werden.


  2. Der Beirat hat folgende Aufgaben:

    1. Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten;
    2. Ansprechpartner für Vereinsmitglieder;
    3. Unterbreitung von Vorschlägen für die Geschäftsführung beim Vorstand.


  3. Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der
    Vorstand ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die
    restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

§ 11 Kassenprüfer


  1. Es werden mindestens ein, maximal zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem
    Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Kassenprüfer haben folgende Aufgaben:

    1. Prüfung der Übereinstimmung zwischen Ein- und Ausgabenbelegen und dem
      Kassenbestand;
    2. Erstellung eines Berichts der Prüfung und Übermittlung an die
      Mitgliederversammlung;
    3. weitere Gegenstände der Prüfung können durch die Mitgliederversammlung
      festgelegt werden.



§ 12 Die Mitgliederversammlung


  1. Jedes ordentliche und studentische Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
    eine Stimme.
  2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
    bevollmächtigt werden.

    1. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
      erteilen.
    2. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.


  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
      Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des
      Vorstands;
    2. Bestimmung des Verwaltungssitzes;
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der
      Kassenprüfer;
    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
      Vereins
    6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags
      sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    7. Ernennung von Förder- und Ehrenmitgliedern.



§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Geschäftsjahres,
    soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter
    Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
  3. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll der
    Jahresbericht durch den Vorstand mitgeschickt werden.
  4. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
    letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene (E-Mail)Adresse gerichtet ist.
  5. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
    Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass
    weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus
    folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der
    Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von
    Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht
    bereits in der fristgemäßen Einladung nach Ziffer 2 angekündigt wurden, sind von
    einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten
    Mitgliederversammlung behandelt werden.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
    beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
    Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann
    die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
    Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste können vom Vorstand
    genehmigt werden.
  4. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einer einfachen Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
    Betracht.
  5. Änderungen der Satzungen und des Zweckes können nur mit einer Mehrheit von ⅔
    der abgegebenen gültigen Stimmen, die Auflösung des Vereins oder Änderung des
    Vereinszwecks nur mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    beschlossen werden.
  6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
    Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollen in Form eines
    Ergebnisprotokolls festgehalten werden und mindestens folgende Punkte enthalten:

    1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung;
    2. Die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
    3. Die Zahl der erschienenen Mitglieder;
    4. Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde;
    5. Die Tagesordnung;
    6. Die Feststellung, dass die Versammlung beschlussfähig ist;
    7. Die gestellten Anträge und das Ergebnis Ihrer Abstimmung;
    8. Bei Wahlen die Namen der Gewählten und soweit geschehen, ihre Erklärung,
      dass sie die Wahl annehmen.


  8. Der Protokollführer wird durch die Sitzungsleitung bestimmt und das
    Protokoll wird durch die Sitzungsleitung und Protokollführer beurkundet.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
sinngemäß.

§ 16 Kooperationen und Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten an
der Universität Heidelberg


  1. Zwischen dem „Alumni der Medizinischen Fakultät Heidelberg“ e. V. und der
    Alumni Stabsstelle des Rektors der Universität Heidelberg besteht, beginnend mit
    der Gründung des Vereins, eine auf unbestimmte Zeit angelegte permanente
    Kooperation. Durch die gleichzeitige Aufnahme der Mitglieder des Vereins in das
    HAI-Netzwerk (siehe § 3 5.) wird eine kontinuierliche Zusammenarbeit
    festgeschrieben und die Umsetzung der in der Satzung genannten Ziele (siehe § 2
    1. iii.) durch “Heidelberg Alumni International” unterstützt.
  2. Den gemeinsamen Mitgliedern von “Alumni der Medizinischen Fakultät
    Heidelberg” e. V. und HAI steht die Nutzung der Angebote und Services der Alumni
    Stabsstelle offen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im
    § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
    Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und 2.
    Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    das Vermögen des Vereins an die Universität Heidelberg, die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
    Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
    verliert.